Unsere Kompetenzen – Ihr Mehrwert
Als erfahrene Buchführungsberatung unterstützen wir Sie in allen kaufmännischen Bereichen, die für Selbstständige, Unternehmer und kleine bis mittelständische Betriebe relevant sind. Unsere Kernkompetenzen liegen in der laufenden Buchhaltung, der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung.
Ob Sie einzelne Aufgaben abgeben oder sich umfassend entlasten möchten – wir sorgen für Struktur, Klarheit und Effizienz in Ihren Geschäftsprozessen.
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen in den folgenden Bereichen:
1. Buchhaltung
Verlassen Sie sich ganz auf einen Partner beim Buchen von lfd. Geschäftsvorfällen und ersparen Sie sich durch unseren umfassenden Service Zeit, Kosten und ungewollte Überraschungen.
2. Lohnabrechnung
Wir garantieren Ihnen eine pünktliche und rechtssichere Abrechnung aller Löhne und Gehälter Ihres Unternehmens zum Fälligkeitszeitpunkt. Termingerecht übermitteln wir die Beitragsnachweise, Meldungen der Sozialversicherung und Lohnsteueranmeldungen an die entsprechenden Empfänger.
3. Unternehmensberatung
Wie steht es um Ihr Unternehmen, welche Chancen bieten sich oder wo lauern mögliche Gefahren? Mit Hilfe unserer betriebswirtschaftlichen Auswertungen behalten wir die Chancen und Risiken Ihres Betriebs stets im Blick.
Rechtlicher Hinweis zur Tätigkeit gemäß Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir nicht zur umfassenden Steuerberatung befugt sind. Unser Leistungsangebot beschränkt sich auf gesetzlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die nachfolgenden Informationen dienen der Klarstellung unserer berufsrechtlichen Befugnisse:
Zulässige Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 StBerG
Durchführung mechanischer Arbeitsgänge, z. B.:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Erfassung vorkontierter Belege (Kontierung durch den Auftraggeber oder eine dazu befugte Person)
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen
Wichtig: Das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen selbst gelten nicht als mechanische Tätigkeiten und sind daher nicht im Rahmen unserer Tätigkeit erlaubt.
Zulässige Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG
Folgende Tätigkeiten dürfen wir ebenfalls erbringen, sofern sie von qualifiziertem Personal ausgeführt werden:
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle (inkl. Kontierung und Buchungsanweisungen)
- Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Fertigung der Lohnsteuer-Anmeldungen
Voraussetzung hierfür ist eine nachgewiesene praktische Tätigkeit in einem einschlägigen kaufmännischen Beruf von mindestens drei Jahren bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 16 Stunden.
Hinweis zur elektronischen Übermittlung
Die elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen und -erklärungen ist keine steuerberatende Tätigkeit und somit im Rahmen unserer Arbeit zulässig.
Persönliche Beratung bei Fragen
Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen wir für Sie übernehmen dürfen oder wie sich die gesetzliche Abgrenzung konkret auf Ihr Anliegen auswirkt, sprechen Sie uns gern direkt an. Wir beraten Sie transparent und rechtssicher.